Satzung

Satzung des Gewerbe und Verkehrsvereins Morbach, Hunsrück, gegründet 25.09.1949

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 30.Mai.2012

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich unter der Registriernummer VR 20297 am 17.05.1971

§1 Name

Der Verein führt den Namen "Gewerbe und Verkehrsverein Morbach e.V.“ Seine Gründung wurde am 25.09.1949 beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Bernkastel-Kues erfolgte am 17.05.1971.

§ 2 Aufgaben

Aufgabe des Gewerbe- und Verkehrsvereins ist die Wahrnehmung der Interessen der Gewerbetreibenden sowie die Förderung und Vermehrung des Fremdenverkehrs im Bereich der Gemeinde Morbach.

Es soll dies erreicht werden durch:

  1. die Interessenvertretung gegenüber Behörden, Parlamenten, Verbänden und Vereinigungen
  2. die Mitwirkung beim Ausbau und der Sicherung des heimischen Wirtschaftsstandortes
  3. die Durchführung von Veranstaltungen
  4. die Imagewerbung
  5. die Mitwirkung bei der Erhaltung und Verschönerung der Ortsbilder
  6. die Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung von Freizeiteinrichtungen zum Wohle der Gäste und zur Erhöhung des Wohn- und Freizeitwertes
  7. die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs sowie der heimischen Wirtschaft
  8. die Beteiligung bei der Gästebetreuung
  9. Unterstützung und Förderung aller Maßnahmen, die zum Erhalt des Einkaufstandortes und somit zur Sicherung einer Nahversorgung der Bevölkerung beitragen

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden; ferner alle sonstigen Einrichtungen, die nach bürgerlichem Recht eine Mitgliedschaft begründen können, ihren Betrieb / ihr Gewerbe auf dem Gebiet der Gemeinde Morbach betreiben, die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt, soweit nichts anderes in der Satzung gesagt ist, auf schriftlichen Antrag des Aufzunehmenden durch den Vorstand.

§ 4 Einzelregelung der Mitgliedschaft

  1. Der Bürgermeister und der Leiter des Fremdenverkehrsbüros der Gemeinde Morbach sind beratende Mitglieder des Vereins und des Vorstandes (nicht wählbare Beisitzer)
  2. Die Mitgliedschaft der beratenden Mitglieder erlischt für den Bürgermeister mit dem Tag des Ablaufs der Amtszeit und für den Fremdenverkehrssachbearbeiter mit dem Tag des Ablaufs der Tätigkeit im Fremdenverkehrsbereich.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Sie erlischt ferner durch:

  1. Betriebs- und Geschäftsaufgabe, Gewerbeabmeldung
  2. Wegzug/Veränderung des Standortes
  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen
  4. Ausschluss, nach vorheriger Anhörung, durch den Vorstand, bei vereinsschädigendem Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Forderung des Vereins.

Eine Beendigung aus anderen Gründen oder mit einer anderen Frist ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und kann von diesem nach Abwägen des Sachverhaltes mehrheitlich beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten
  4. und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Gebührenordnung, welche die Höhe aller anderen wiederkehrenden Gebühren regelt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    6. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    7. Erlass der Gebührenordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den im §§ 12 und 13 (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins) festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Anträge aus Kreisen der Mitglieder sollen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich oder mündlich und begründet eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
    1. Jahresbericht
    2. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes für das Berichtsjahr
    3. Wahlen soweit diese erforderlich sind
    4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Sie vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder wählen den Vorstandsvorsitzenden aus ihren Reihen.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus mind. 8 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern sowie dem Bürgermeister und dem Leiter des Fremdenverkehrsbüros der Gemeinde. Die Beisitzer haben helfende und beratende Funktion.
  5. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt, sofern von der Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, immer mind. 2 Jahre. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einen Beisitzer aus seinem Amt zu entlassen, wenn er seinen Aufgaben nicht nachkommt. Ein Ersatzbeisitzer wird auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Der Vorstand sollte aus Interessenvertretern des Bereichs Gewerbe und des Bereichs Fremdenverkehr besetzt sein.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel monatlich statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich; in der Regel eine Woche, in dringlichen Fällen aber mindestens drei Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
  9. Aufgaben des Vorstandes:
    Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu diesen Obliegenheiten:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
    2. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens
    4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  10. Eine detaillierte Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.

§ 10 Ausschüsse

Aus den Reihen des erweiterten Vorstandes sowie weiteren an einer Mitarbeit interessierten Mitgliedern des Vereins werden Ausschüsse für die Bereiche Gewerbe- und Fremdenverkehr gebildet. Die Leitung der Ausschüsse obliegt den jeweiligen Vorstandsmitgliedern. Die Ausschüsse haben helfende und beratende Funktion.

§ 11 Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§ 12 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Es müssen jedoch mindestens 20 Mitglieder anwesend sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 20% stimmberechtigter Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird ein vorhandenes Vermögen anteilig unter den am Stichtag verbliebenen Mitgliedern aufgeteilt.

pdfSatzung des Gewerbeverein (16.69 KB)

 

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